| 1868-1883
Die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr am 8. März 1868
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1868 war die Geburt der Freiwilligen Feuerwehr als militärisch geschulter
und freiwillig organisierter Verein. Sie wurde von einzelnen, weitblickenden
und einsatzfreudigen Privatpersonen und privaten Feuerwehrvereinen unterstützt.
Private Feuerwehrvereine waren eng mit der Turnerbewegung verbunden. Im März
verpflichteten sich 21 Mitglieder des Turnvereins den Feuerlöschdienst in Apolda
freiwillig zu übernehmen, sie nannten sich von nun an "Freiwillige Turnerfeuerwehr".
Sie wählten den Bürgerschullehrer Herrn Moritz Kanold zu ihrem ersten Kommandanten.
Die zur Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung erforderlichen Mittel in
Höhe von 1.767,80 Reichsmark (90,39 Euro) kamen von der Gemeinde [Gemeindevorstand
60,00 Reichsmark (3,07 Euro), Privaten (Festausschuss)] und den Versicherungsanstalten
(Phönix 75,00 Reichsmark (3,83 Euro), Gothaer Bank 75,00 Mark (3,83 Euro),
Colonia 90,00 Reichsmark (4,60 Euro), Providentia 30,00 Reichsmark (1,53 Euro)].
Die Aachener-Münchener Feuerversicherungsanstalt übergab eine kleine zweirädrige
Kastenspritze, die wegen der großen Beweglichkeit lange im Dienst war.
Als Unterstützung für Verunglückungen bei einem Brand oder einer Übung sollten 6,00 Mark
(0,31 Euro) pro Woche gewährt werden.
| Die 1. Persönliche Ausrüstung
Die erste persönliche Ausrüstung war die sogenannte "Leipziger Ausrüstung"
und bestand aus runden Karabinerhaken, einholmigen Steigerleitern, grauen
Tuchjoppen und Lederhelmen, welche von der Fa. Oswald Faber aus Leipzig kamen.
Die Steiger erhielten Hanfgurte und die Spritzenmänner einen Ledergürtel.
Die Rechnung des Herrn Faber belief sich auf 873,00 Reichsmark (44,64 Euro).
Ferner wurden durch den Zimmermeister Weiland ein Steigerwagen für 102,00 Reichsmark
(5,22 Euro)und eine Gestriemsleiter für 72,00 Reichsmark (3,68 Euro), vom
Sattlermeister Bergner ein Rettungssack für 13,50 Reichsmark (0,69 Euro),
vom Klempnermeister Hermann Laternen für 20,00 Reichsmark (1,02 Euro), vom
Tuchhändler Baumann Joppentuch für 569,00 Reichsmark (29,09 Euro)
und vom Schneidermeister Sauer Joppen für 118,30 Reichsmark (6,05 Euro) gefertigt.
Insgesamt beliefen sich die Kosten auf 894,80 Reichsmark (93,61 Euro).
Am 6. Dezember wurden Übungen an dem in der Teichgasse gelegenen Niederlagehaus
des Mehlhändlers Bergner durchgeführt, welche in den frühen Morgenstunden und
in den späten Abendstunden stattfanden. Bei der 1. Hauptprobe am Gasthof zum
"Goldenen Löwen" stellte sich die Turnerfeuerwehr der Stadt vor.
1869 wuchs die Mitgliederzahl der "Freiwilligen Turnerfeuerwehr", wie sich
nun das Korps nannte, auf 64 Turner und wurde in 4 Züge eingeteilt.
Als zweiter Kommandant wurde der Bürgerschullehrer Wilhelm Albrecht gewählt.
Die Freiwillige Turnerfeuerwehr trat dem Verband der Thüringer Feuerwehren
als Mitglied bei. Die Turner mussten sich zu einem fünfjährigen Dienst verpflichten.
Der Musikus übernahm die Ausbildung eines Signalistenchores. Der Gemeinderat
bewilligte 600,00 Reichsmark (30,68 Euro) für die ungedeckten Kosten der
Anschaffung aus dem Jahr 1868. Ein Freund der Sache spendete 30,00 Reichsmark
(1,53 Euro), Emil Wiedemann hatte 450,00 Reichsmark (23,01 Euro) vorschussweise
gegeben. 300,00 Reichsmark (15,34 Euro) wurden zurückgezahlt,
den Rest nebst Zins schenkte er der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr”.
| Der 1. Brandeinsatz der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr”
Beim Brand des Stallgebäudes des Pflasterers August Reich kamen die Feuerwehrleute
erstmalig zum Einsatz. Als Anerkennung erhielten sie von der Berliner
Feuerversicherungs-Gesellschaft eine Geldprämie in Höhe von 30,00 Reichsmark
(1,53 Euro).
1870 zählte das Korps bereits 89 Mitglieder. Als erster Kommandant wurde
W. Albrecht und als Adjutant Louis Ulrich gewählt. Die Gemeindeverwaltung
übergab der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr” eine vierrädrige Kastenspritze.
Auf dem Turnplatz an der Martinskirche wurde ein Steigerhaus mit einem Kostenaufwand von
300,00 Reichsmark (15,34 Euro) aufgebaut, dessen Einweihung fand am 8. Mai statt.
Am 4. und 5. Mai gab es den ersten Überlandeinsatz in Stadtsulza. Es brannte
das Hintergebäude der Landwirtschaft des Kaufmannes Eduard Eschner in der
Oberen Marktstraße. Der Brand griff schnell auf weitere Gebäude über. Als die
Turnerfeuerwehr am Brandort eintraf, war nicht mehr viel zu tun. Die späte
Alarmierung und die weite Anfahrt verhinderten einen wirksamen Einsatz.
1871 war ein Jahr der inneren Bewährung der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr”,
der Kommandant Herr Albrecht, trat aus nicht bekannten Gründen mit 27 Turnern
aus der Wehr aus. Diese Position erhielt nun der Bürgerschullehrer Friedrich Gräf,
wobei dieser am 26.01.1871 sein Amt niederlegte und der Wirkermeister
Gottlieb Zimmer an seine Stelle trat. |
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Am 24. November trat die "Feuerlöschordnung für die Stadt Apolda" in Kraft,
die so lautet:
"Feuerlöschordnung"
für die Stadt Apolda
In Ausführung des über die hiesige Feuerlöschanstalt errichteten
Orts Statuts vom 19. December 1869, welches also lautet:
§.1.
Jeder männliche Gemeindeangehörige, welcher das 21. Lebensjahr erreicht,
ingleichen jeder männliche Schutzgenosse, welcher das obige Alter erlangt
und sich in hiesiger Stadt schon ein volles Jahr ständig aufgehalten hat,
ist verpflichtet, die persönlichen Dienstleistungen bei dem Feuerlöschwesen
hiesiger Stadt durch Eintritt in die städtische Lösch- oder Schutzmannschaft
zu übernehmen.
§.2.
Die Verpflichtung zum Dienste ist eine persönliche und es darf daher
dieser Dienst nicht durch Stellvertreter geleistet werden.
§.3.
Ausgenommen von der im §.1 bestimmten Pflicht sind:
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a.
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die im Artikel 148 der revidierten Gemeinde-Ordnung vom
18. Januar 1854 aufgeführten Personen, also: die Bürgermeister
und die im aktiven Militär- oder die im Landpolizeidienst
stehenden Personen; |
| b. |
die Geistlichen; |
c.
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die Ärzte, die Apotheker, die mit der Aufsicht über die Spritzen-
und Leiterhäuser und über die Bachschutze betrauten Personen,
sofern sie diese Funktion unentgeltlich verrichten, der
Thürmer, die Glockenläuter und die Hutleute; |
d.
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Kranke und Gebrechliche, welche durch ärztliches Zeugnis nachweisen,
dass sie zum Feuerlöschdienste körperlich unfähig sind; |
e. |
Diejenigen, welche das 40. Lebensjahr haben; |
f.
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Die Mitglieder der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr”, so lange sie
bei Letzterer im Aktiven Dienste stehen; |
g.
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Die Großherzoglichen S. Staatsbeamten sowie die des Norddeutschen
Bundes, wenn sie durch Ihre Dienst-Instruktion nachweisen, dass sie
bei ausbrechenden Feuer sich in ihrer Wohnung, oder im Dienstlokal
gegenwärtig halten müssen. |
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§.4.
Die Entscheidung darüber, bei welcher Abteilung des städtischen
Feuerlöschdienstes der einzelne Dienstpflichtige einzutreten hat,
steht ausschließlich dem Gemeinde-Vorstande zu; jedoch soll dabei stets
der Grundsatz leitend sein, das Jeder, ohne Rücksicht auf die Person,
nach seinen Kräften in gleichem Maße zum Dienste herangezogen wird.
Dem Betroffenen steht es frei, innerhalb der ersten 10 Tage nach der
ihm eröffneten Zuweisung gegen letztere eine schriftliche Vorstellung,
über welche der Gemeinderath entgültig zu entscheiden hat, bei dem
Gemeinde-Vorstande einzureichen.
§.5.
Die Art und Weise der Dienstleistungen bei den verschiedenen
Abteilungen des Feuerlöschwesens richtet sich nach dem hierüber
bereits vorhandenen, bezüglich noch zu erlassenden Instructionen
des Gemeinde-Vorstandes und nach den Anordnungen des zuständigen
Großherzoglichen S. Feuerlösch- Inspectors.
§.6.
Hinsichtlich der Bespannung des Wasserzubringers, der Spritzen
und des Transportwagens für die zu auswärtigen Bränden gehenden
Mannschaften bewendet es bei der bisher üblichen Einrichtung, wonach
diese Fuhren von den Spannvieh haltenden Personen hiesiger Stadt,
ohne Unterschied des Geschlechts und der Heimath, gegen entsprechend
billigmäßige Entschädigung zu leisten sind.
§.7.
Dieses Orts- Statut tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft, wogegen
von diesem Zeitpunkte ab die bisherige Bestimmung, nur die neu
eintretenden Bürger 8 bis 10 Jahre hindurch zum Feuerlöschdienst
heranzuziehen, in Wegfall kommt, wird behufs allgemeiner Nachachtung
hierdurch Folgendes verordnet und bekannt gemacht: |
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1.
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Neben der hiesigen freiwilligen Turner-Feuerwehr besteht
für den Branddienst in Apolda auch eine Stadt-Feuerwehr. Der Dienst
in derselben ist ein ehrenvoller, daher unentgeldlicher. |
2.
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Die Einstellung aller dienstpflichtig gewordenen Mannschaft
in die Feuerwehr und die Entlassung der ausgedienten Mannschaften
findet in den Monaten Januar und Februar jeden Jahres statt. |
3.
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Alle Dienstpflichtigen, noch nicht eingestellten, Mannschaften
haben sich alljährlich in den Monaten November und Dezember bei
ihren Bezirksvorstehern persönlich anzumelden. |
4.
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Das ganze Feuerwehr-Corps zerfällt in 3 Compagnien.
| I. |
die Spritzen- und Zubringer- Compagnie; |
| II. |
die Eimer- Compagnie; |
| III. |
die Gewerken-, Rettungs- und Wach- Compagnie. |
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Die I. Compagnie wird in so viele Züge,
als Instrumente vorhanden,
die II. Compagnie in 6 Züge und die III. Compagnie in 3 Züge, jeder
Zug aber in drei Rotten abgetheilt mit Ausnahme des, in 8 Rotten
zerfallenden, Wachzuges.
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5.
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Die Verteilung der dienstpflichtigen Mannschaften geschieht
nach folgendem Prinzipien:
a.
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in den, zum Leiterdienst mit verpflichteten, Gewerkenzug
sind namentlich Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Handarbeiter
und dergleichen. |
b.
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in den Rettungsdienst vorzüglich Tischler, Glaser,
Handarbeiter u. v. w., |
c. |
in den Wachzug besonders energische und angesehene,
übrigens aber |
d.
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in die Spritzen- und Zubringer- Compagnie
die kräftigeren und in die Eimer-Compagnie die schwächlicheren
Mannschaften einzustellen. |
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6.
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An der Spitze des Feuerwehr-Corps steht ein Commandant, an der
jeder Compagnie ein Hauptmann, an der jedes Zuges ein Zugführer, an
der jeder Rotte ein Rottenführer. Jeder dieser Chargirten erhält einen
zur eventuellen Stellvertretung ebenso berechtigten wie verpflichteten
und in der Regel Adjutanten-Dienste leitenden, Beigeordneten.
Alle Chargirten werden vom Gemeinde-Vorstande, resp. In dessen Namen
aus der Mitte der Feuerwehr, und zwar zunächst provisorisch auf
1 Jahr gewählt. Wahlablehnung oder eigene Amtsniederlegung findet
nicht statt. |
7.
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Als Dienst-, Kenn- und Abzeichen tragen:
| a. |
der Commandant und dessen Stellvertreter weiße Schärpen; |
| b. |
die Hauptleute und deren Stellvertreter rothe Schärpen; |
| c. |
die Zugführer und deren Stellvertreter roth-tuchene Armbinden; |
| d. |
die Rottenführer blecherne Armbinden mit rother Schrift; |
| e. |
die Mannschaften blecherne Binden mit schwarzer Schrift. |
Die Rottenführer sollen neben ihrem Commando auch selbstthätig mit eingreifen. |
8.
|
Der Commandant ist dem Gemeinde-Vorstande untergeordnet und dessen
Weisungen und Instructionen zu befolgen verpflichtet. Derselbe hat
namentlich auf gute Haltung alles Inventars zu stehen und für
einigermaßen militärisch Ordnung und Ausbildung der Mannschaften
zu sorgen. |
9.
|
Jeder Feuerwehrmann hat das ihm übergebene Inventar an Maschinen,
Ausrüstungsgegenständen, Dienstabzeichen usw. sorgfältig aufzubewahren,
ordnungsmäßig und pfleglich zu gebrauchen und beim Dienstabgang
zurückzugeben. |
10.
|
Alle Feuerwehrleute haben im Dienst allen Ordnungen und Befehlen
ihres Vorgesetzten den unbedingtesten Gehorsam zu erweisen und sich
gegen die Letzteren eines achtungsvollen Benehmens stets zu
befleißigen auch sollen |
11.
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Dieselben zu allen Instructionen- und Übungsversammlungen zu
den bestimmten Terminen pünktlich, und bei entstehendem Feuerlärm
mit größtmöglicher Beschleunigung auf ihren Sammelplätzen sich
stellen. Diese Sammelplätze sind für die Züge der I. Compagnie die
betreffenden Maschinenhäuser, für die II. Compagnie der Karlsplatz
und für die III. Compagnie der Schulplatz. |
12.
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Ohne ausdrücklichen Urlaub seines nächsten Vorgesetzten
darf kein Feuerwehrmann vom Brand- oder Übungdienste ganz oder
theilweise wegbleiben. Krankheit und vor der Beorderung erfolgte
Entfernung aus dem Gemeindebezirke entschuldigen stets vom Dienste.
Die Urlaub Ertheilenden sind dafür verantwortlich, daß der Dienst
durch die Beurlaubung nicht leidet. |
13.
|
Die Wachabtheilung der Feuerwehr hat das Recht, während der Dauer
jedes Brandes alle ruhestörenden, widersetzlichen oder
diebstahlsverdächtigen Personen zu arretieren, muß dieselben
aber der Polizeibehörde alsbald überweisen. |
14.
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Der hiesige Schornsteifeger hat sich mit seinen Leuten zu jedem
Brande einzufinden und den zur Tilgung von Schornstein-, Kamin-,
Stuben- und dergleichen Bränden nöthigen Schwefel gegen Bezahlung
des Werths aus der Gemeinde-Kasse stets vorrätig zu halten. |
15.
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Alsbald nach Ausbruch eines Brandes sollen die Glockenläuter
Sturm läuten und alle hiesigen Pferde- Lohnfuhrwerksbesitzer ihre
Geschirre in Bereitschaft setzen, um auf Verlangen beim Transport
von Mobilien und warmen Wassers sofort thätig werden zu können. |
16.
|
Entsteht ein Brand zur Winterzeit bei Frost, so haben die hiesigen
Brauerei-, Färberei- und Dampfmaschinen- Besitzer ihre Brau-, Färbe-
und Dampfkessel auf Verlangen alsbald zu heizen und gegen Bezahlung
der Feuerungsmaterial-Kosten aus der Gemeinde-Kasse warmes Wasser
zu beschaffen. |
17.
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Bei nächtlichen Bränden sollen alle hiesigen Einwohner
wenigstens je 1 Licht vor den Fenstern der von ihnen bewohnten
Stuben vorsichtig aufstellen. |
18.
|
Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Anordnung wird,
in so weit nicht kriminelle Bestrafung erfolgt, mit Geldbuße
bis zu 5 Thalern oder angemessener Haft polizeilich geahndet. |
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Apolda, den 24. November 1871
Der Gemeinde-Vorstand das. G. Franke”
Große Anerkennung erntete die hiesige Feuerwehr bei einem großen
Brand in Weimar, bei dem 46 Mann rühmlich hervortaten. Der
Sattlermeister Conradi lieferte in diesem Jahr einen Rettungsschlauch
für 78,00 Reichsmark (3,98 Euro).
Zum 1. Kommandanten wurde am 19. März der Wirkermeister Karl Matthesius
gewählt. Die Mannschaft bestand aus 74 Turnern und bediente in vier
Zügen einen Gerätewagen, zwei Handdruckspritzen und einen Wasserzubringer.
Am 10. Oktober wurde beschlossen, dass der Feuerwehrdienst für
alle Mitglieder obligatorisch sein sollte.
Bereits im Jahr 1872 hatte das Inventar einen Wert von
2.070,00 Reichsmark (105,84 Euro), worauf 270,00 Reichsmark (13,80 Euro)
Schulden lasteten. Im März 1873 zählte das Korps 70 Mitglieder.
Nach Umzug von Matthesius übernahm der Wirkermeister
Franz Meißner die Führung der Turnerfeuerwehr bis der Fabrikant
Karl Knoblauch zum 1. Kommandanten vom Korps gewählt wurde.
Die Einführung einer Unterstützungskasse
Mit dem Verband der Thüringer Feuerwehren unterstützte die
Turnerfeuerwehr Apolda einen Antrag an das Großherzogliche
Staatsministerium, dass die Versicherungsgesellschaften zu einer
Abgabe von den eingenommenen Versicherungsprämien, zur Gründung
einer Unterstützungskasse für Feuerwehrmänner verpflichtet werden.
Mit der Wahl von Karl Knoblauch sollten sich schnell Veränderungen
durchsetzen. Noch im gleichen Jahr bewilligte der Gemeinderat jährlich
finanzielle Beiträge für das Feuerwehrkorps, zur Anschaffung und
Instandsetzung der Ausrüstung. Die Gemeindevertretungen von Apolda,
Stobra und Oberroßla verpflichteten sich vertraglich zur gegenseitigen
Löschhilfe.
Im selben Jahr brachen Brände in der Brauerei und in der Tischlerei Sachse
in der Bachstraße aus, bei welchen die Feuerwehr eine Prämie von
15,00 Reichsmark (0,76 Euro) erhielt. Auch die Zimmermanns-Scheune
im Wüsthofe brannte in diesem Jahr ab.
1874 bestand die Mannschaft aus 98 Männern, welche in 5 Züge
eingeteilt waren. In diesem Jahr wurden folgende Geräte beschafft:
1 Schlauchbock von Jul. Dietrich aus Chemnitz,2 Dachleitern und
eine Steigerleiter.
1875 gehörten der Freiwilligen Feuerwehr 74 Mann an. Das Kommando
richtete eine Eingabe an die Großherzogliche Bezirksdirektion
zur Vermittlung einer Unterstützung aus dem Landesfeuerwehrunterstützungsfond,
zwecks der Anschaffung einer Schiebeleiter.
Der Kaufmann K. Günther jun. spendete dem Korps 15,00 Reichsmark (0,76 Euro).
Nachdem 1876 die Stadtgemeinde die Wasserleitungen des Apfelbaches-
und der Schötener Quelle gebaut hatte, erhielt die Freiwillige Feuerwehr
zwei Hydrantenwagen und eine dreiteilige Schiebeleiter aus der
Fabrik Fischer & Stahl in Nürnberg. Die Schiebeleiter kostete
850,00 Reichsmark (43,46 Euro) und verursachte Frachtkosten
in Höhe von 75,10 Reichsmark (3,84 Euro).
Gesuche und Unterstützungen zu den Kosten der Schiebeleiter wurden
auch an die verschiedenen Versicherungsgesellschaften, sowie
an den Gemeindevorstand gerichtet. Auf dessen Vorlage beschloss
der Gemeinderat 480,00 Reichsmark (24,54 Euro) vorschussweise zu
bewilligen, das heißt, dass solange keine regelmäßigen Jahresbeiträge
gewährt wurden bis die Summe wieder gedeckt war. Von den
Versicherungsanstalten gingen ein:
Magdeburger 50,00 Reichsmark (2,56 Euro), Colonia 100,00 Reichsmark (5,11 Euro),
Gothaer Bank 100,00 Reichsmark (5,11 Euro), Leipziger 50,00 Reichsmark (2,56 Euro),
Providentia 50,00 Reichsmark (2,56 Euro), Phönix 25,00 Reichsmark (1,28 Euro)
und Schlesische 30,00 Reichsmark (1,53 Euro), gesamt 405,00 Reichsmark (20,71 Euro).
1876 organisierte sich der Feuerwehrmusikchor unter der Leitung von
Oskar Schneider.
Da im Jahre 1876 der Beitrag von 300,00 Reichsmark (15,34 Euro)
aus der Kämmereikasse nicht erhoben und in diesem Jahr
180,00 Reichsmark (9,20 Euro) wieder zurückgezahlt werden konnten,
wurde die Schuld für die Schiebeleiter wieder gedeckt.
Im selbigen Jahr brach ein Brand beim Feilenhauer Ziesche in der
Goldgasse aus. Bei dem Brand im Schützenhaus (Eiskeller) bekam das
Korps eine Belobigung seitens des Großherzoglichen Herrn Bezirksdirektors.
Zur besseren Unterbringung der Geräte richtete das Kommando einen
Antrag an die Gemeindebehörden für die Erbauung eines geräumigen
Gerätehauses, da die große Leiter zur Zeit in Mietscheunen untergebracht
und vielen Gefahren ausgesetzt war. Von der Fa. Oswald Faber wurden
Utensilien im Wert von 273,80 Reichsmark (14,00 Euro) angeschafft.
Trennung der Turner von der Turnerfeuerwehr
Am 2. November 1878 zählten 105 Mitglieder zum Korps. Durch die
unterschiedlichen Interessen und gegensätzlichen Auffassungen über
den Vorrang der Aufgaben des Turnvereins trennte sich dieser am
26. November. Wie richtig diese Entscheidung war, zeigte sich an den
Mitgliederzahlen der nächsten Jahre. Auch Nichtturner konnten jetzt
Mitglied werden. Das Korps führte nun den Namen "Freiwillige Feuerwehr Apolda".
Aus Anlass eines Brandes in der Bahnhofstraße bekamen sie 1880 von
der Aachener und Münchener Feuerversicherung 40,00 Reichsmark (2,05 Euro)
geschenkt. Ausrüstungen und Uniformen wurden mit einem Aufwand von
1.611,45 Reichsmark (82,39 Euro) ergänzt, und zwar durch die
Anschaffung von J. G. Lieb aus Bieberach für 303,00 Reichsmark (15,49 Euro),
von Oswald Faber aus Leipzig für 60,00 Reichsmark (3,07 Euro) und der
Rest von 1.278,45 Reichsmark (65,37 Euro) von den ortsansässigen
Handwerkern und Handeltreibenden.
Bildung einer Pflichtfeuerwehr
129 Mitglieder zählten am 21. November 1881 bereits zum Korps. Mit dem
Gesetz des Feuerlöschwesen im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
wurde das gesamte Feuerlöschwesen reorganisiert, in dem das militärisch
organisierte Pflichtfeuerwehrsystem den Vorrang hatte.
Somit wurde neben der Freiwilligen Feuerwehr eine städtische
Pflichtfeuerwehr gebildet. Diese Abteilung wurde als "Landspritze"
bezeichnet. Alle männlichen Einwohner, vom vollendeten
25. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr, die bereits gedient hatten,
waren zum Feuerlöschdienst verpflichtet.
Von J. G. Lieb in Bieberach wurden Utensilien im Wert von
177,40 Reichsmark (9,07 Euro) angeschafft. Von verschiedenen Privatleuten
wurden der Korpskasse 115,00 Reichsmark (5,88 Euro) gespendet.
Jährlich wurden 300 Mann zum aktiven Feuerlöschdienst ausgelost.
Der erste Zug (100 Mann stark) bestand aus den ersten fünf Jahrgängen,
die aktiv an den Löscharbeiten teilnehmen mussten. Die älteren
Jahrgänge wurden für die Absperrung des Brandplatzes und zur Bergung
von Gegenständen eingesetzt. Jeder Zug wurde in 4 Rotten
(Rotte = Abteilung oder Schar) eingeteilt. Für jede Feuerspritze wurde
ein Oberfeuerwehrmann, und für die Züge ein Zugführer ernannt.
1882 tritt die bisher unter der Bezeichnung "Landspritze"
bestandene Abteilung der Pflichtfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr bei.
Bei einem Brand in der Bahnhofstraße im Zimmermanschen Dekonomiebau
wurde der Freiwillige Feuerwehr eine Gratifikation in Höhe von
250,00 Reichsmark (12,78 Euro) ausgesprochen, da die Löscharbeiten
so gut verrichtet wurden. Herr G. Zimmermann und der Kommerzienrat
Heinrich Spoer verschenkten diese Prämie an beteiligte Mitglieder.
Außerdem wurden 3 Mann für gut getane Arbeit ausgezeichnet. Noch im selben
Jahr erhielt das Kommando neue Helme im Wert von 65,00 Reichsmark (6,80 Euro).
Im April 1882 zählten zum Korps 137 Mitglieder. Durch einen
"landesherrlichen bestätigten ortsstatutarischen Vertrag" wurde der
"Freiwilligen Feuerwehr Apolda" am 23. November der gesamte
Feuerlöschdienst übertragen. Beim Feuerlöschdienst unterstand die
städtische Pflichtfeuerwehr dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr.
1883 beträgt die Mitgliederzahl der “Freiwilligen Feuerwehr Apolda”
159 Mann (Rekord).
Im Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1881
und nach §3 des Ortsstatus vom 11.10.1883 war jeder männliche Einwohner
verpflichtet:
"Vom 1. April an das auf das Jahr folgt, in dem er das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat, persönliche Dienste bei der Feuerwehr der Stadt
zu leisten. Zur Aufnahme in das Verzeichnis der Feuerwehrpflichtigen
haben sich deshalb die Personen, die in der Zeit vom 01. Januar bis
31. Dezember 1838 geboren wurden, hatten sich am 9. Februar und am
10. Februar des Jahres im Rathaus Zimmer Nr. 24 zu melden. Befreit von
dieser Verpflichtung waren nach § 5 des Gesetzes, Beamte der Reichs-,
Staats-, Gemeinde- und Eisenbahnverwaltung, Lehrer der höheren
Lehranstalten und der Volksschule, Geistliche, ausübende Apotheker und
Ärzte. Invaliden, oder sonst Untaugliche hatten eine Invalidität
oder Untauglichkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Auch hat,
wer sich loszukaufen beabsichtigte, bei Verlust dieser Befugnis für das
betreffende Jahr dies bis zu den gesamten genannten Termin anzuzeigen.
Die Versäumnis der Meldepflicht wurde mit Geldstrafe bis zu 30,00 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.” |
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Gesetz über das Feuerlöschwesen
vom 23. März 1881
Wir Carl Alexander
Von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,Herr zu Blankenhain,
Neustadt und Tautenburg
Verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§1
Jede Gemeinde des Großherzogthums ist verpflichtet,
1. |
Eine gehörig ausgerüstete und
ausgebildete Feuerwehr, sowie |
2.
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tüchtige Geräthe und Anstalten zum Löschen
und Retten in Brandfällen zu beschaffen
und zu unterhalten.
|
Das Maß der in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen
behalten Wir Uns vor, im Wege der Verordnung zu bestimmen.
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung unseres
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, zu einem
Feuerlöschverbande vereinigen.
§3
Die an einzelnen Orten bestehenden freiwilligen (Turner-)
Feuerwehren sind in die Gemeindefeuerwehr einzuordnen.
Die hierfür, wie überhaupt für die Organisation der
Gemeindefeuerwehr erforderlichen Bestimmungen sind durch
Ortsstatut zu treffen, insoweit nicht dieselben durch die
zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung
festgelegt werden.
§4
Zur Theilnahme an der Feuerwehr eines Ortes sind sämtliche
männlichen Bewohner eines Gemeindebezirkes vom zurückgelegten
18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre verpflichtet. Dieselben
haben nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen bei Feuerwehrübungen,
Bränden und Brandwachen Dienste zu leisten. Stellvertretung,
bezüglich Loskauf durch Abentrichtung einer jährlichen Abgabe
ist gestattet.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter deren solche stattfinden,
bestimmt das Ortsstatut.
§5
Vom Feuerwehrdienste sind, insofern nicht durch Ortsstatut eine
Erweiterung bestimmt wird, befreit
| 1. |
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, |
| 2. |
Aktive Militärpersonen, |
3.
|
Beamte- der Reichs- der Hof- und Staats-,
der Gemeinde- und Eisenbahnverwaltung, Lehrer
der höheren Lehranstalten und der Volksschule,
soweit deren Unabkömmlichkeit im Dienste von
ihren Vorgesetzten bescheinigt wird oder soweit
sie verpflichtet sind, beim Ausbruch eines Feuers
in ihrem dienstlichen Geschäftslokalen zu erscheinen
und zu verweilen, |
| 4. |
Geistliche, |
| 5. |
Ausübende Apotheker und Ärzte, |
6. |
Die Studierenden der Universität Jena und die Schüler
der höheren Lehranstalten, |
7.
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Alle bei dem Betriebe von Fabriken und den neben
der Landwirtschaft fabrikationsmäßig betriebenen
technischen Gewerben Angestellten, sobald deren
Abwesenheit eine Gefährdung oder Störung des Betriebes
nach sich ziehen würde, |
| 8. |
Körperlich Untaugliche und Geisteskranke. |
Unserem Staatsministerium, Departement des Inneren, bleibt vorbehalten,
auch in anderen Fällen aus besonders dringlichen Gründen eine Befreiung
vom Dienste in der Feuerwehr zu gestatten. Vom Dienste ausgeschlossen
sind diejenige, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden.
§6
Bei Bränden können auch nicht feuerwehrpflichtige (§4), aber andern
betreffenden Orte gerade anwesende Personen, sofern sie nicht zu den
nach §§ 5 und 7 Befreiten gehören, zur Leistung angemessener Dienste
angehalten werden.
Gespannbesitzer sind auch außer der durch Ortsstatut oder Vertrag
bestimmten Reihenfolge verpflichten, im Nothfalle auf amtliches Erfordern
Pferde und Wagen für Transporte nach auswärts zu stellen, und erhalten
solchenfalls eine im Verwaltungswege festzustellende Entschädigung.
Angestellte sind nach den in der Ausführungs- Verordnung zu gebenden
näheren Bestimmungen in Betreff ihrer Dienstpferde oder Dienstgeschirre
dieser Verpflichtung nicht unterworfen. Desgleichen sind Aerzte in Betreff
ihrer für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Pferde dieser
Verpflichtung nicht unterworfen.
§7
Von der Dienstleistung im einzelnen Falle sind befreit:
1.
|
die Bewohner die in der Nähe der Brandstätte
gelegenen in Gefahr stehenden Gebäude, |
2.
|
von den feuerwehrpflichtigen Bewohnern einzelner
stehender Gehöfte einer, wenn derselbe zur Bewachung
des Hauses zurückbleibt und eine andere hierzu geeignete,
nicht pflichtige Mannsperson nicht vorhanden ist. |
§8
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen Gemeinden, jedoch in der Regel
nicht über eine Entfernung von 10 Kilometern hinaus, bei Brandfällen
Hilfe zu leisten.
§ 9
Gemeinden, welche den ihnen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind im Verwaltungswege
zur Erfüllung derselben anzuhalten. Auch können die erforderlichen
Einrichtungen auf Kosten solcher Gemeinden ausgeführt werden. Der
Bezirksdirektor ist bei seinem desfallsigen Entscheidungen an die
Mitwirkung des Bezirksausschusses gebunden.
Mitglieder der Feuerwehr oder diejenigen, welche zum Eintritt
in eine solche verpflichtet sind, werden wegen Ungehorsams oder
Vernachlässigung ihrer Dienstpflicht mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit unseren Groherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gesehen und gegeben Weimar, den 23. November 1881
Carl Alexander
G. Thon.
Stichling.
V. Gross.”
Loskaufgebühr zu §4
Diese Loskaufgebühr gliederte sich wie folgt:
Einkommen bis 300,00 Reichsmark (15,34 Euro)= 1,00 Reichsmark (0,05 Euro),
Einkommen von 301,00 (15,39 Euro) bis 500,00 Reichsmark (25,56 Euro)= 2,00 Reichsmark (0,10 Euro),
Einkommen von 501,00 (25,62 Euro) bis 1.500,00 Reichsmark (76,69 Euro)
= 3,00 Reichsmark (0,15 Euro),
Einkommen von 1.501,00 (76,74 Euro) bis 3.000,00 Reichsmark (153,39 Euro)
= 4,00 Reichsmark (0,20 Euro),
Einkommen von 3.001,00 (153,44 Euro) bis 5.000,00 Reichsmark (255,65 Euro)
= 5,00 Reichsmark (0,26 Euro),
Einkommen von 5.001,00 (255,70 Euro) bis 7.000,00 Reichsmark (357,90 Euro)
= 6,00 Reichsmark (0,31 Euro) und
Einkommen über 7.001,00 Reichsmark (357,96 Euro)
= 10,00 Reichsmark (0,51 Euro).
Auf Veranlassung der Bezirksbrandmeister Müller und G. Bräuning wurde
durch Herrn Spritzenfabrikanten H. Sorge in Vieselbach eine große
Inspektion der Löschgeräte und der Mannschaftsausrüstungen durchgeführt.
Von H. Goemandt in Langensalza wurden neue Helme im Wert von
65,00 Reichsmark (3,32 Euro) angeschafft.
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