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| 1868-1883
Die Gründung der Freiwilligen Feuerwehr
am 8. März 1868
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1868
war die Geburt der Freiwilligen Feuerwehr als militärisch
geschulter und freiwillig organisierter Verein. Sie wurde von
einzelnen, weitblickenden und einsatzfreudigen Privatpersonen und
privaten Feuerwehrvereinen unterstützt. Private
Feuerwehrvereine waren eng mit der Turnerbewegung verbunden. Im
März verpflichteten sich 21 Mitglieder des Turnvereins den
Feuerlöschdienst in Apolda freiwillig zu übernehmen,
sie nannten sich von nun an "Freiwillige Turnerfeuerwehr". Sie
wählten den Bürgerschullehrer Herrn Moritz Kanold zu
ihrem ersten Kommandanten. Die zur Beschaffung der Bekleidung und
Ausrüstung erforderlichen Mittel in Höhe von 1.767,80
Reichsmark (90,39 Euro) kamen von der Gemeinde [Gemeindevorstand 60,00
Reichsmark (3,07 Euro), Privaten (Festausschuss)] und den
Versicherungsanstalten (Phönix 75,00 Reichsmark (3,83 Euro),
Gothaer Bank 75,00 Mark (3,83 Euro), Colonia 90,00 Reichsmark (4,60
Euro), Providentia 30,00 Reichsmark (1,53 Euro)]. Die
Aachener-Münchener Feuerversicherungsanstalt übergab
eine kleine zweirädrige Kastenspritze, die wegen der
großen Beweglichkeit lange im Dienst war. Als
Unterstützung für Verunglückungen bei einem
Brand oder einer Übung sollten 6,00 Mark (0,31 Euro) pro Woche
gewährt werden.
| Die 1.
Persönliche Ausrüstung
Die erste persönliche
Ausrüstung war die sogenannte "Leipziger Ausrüstung"
und bestand aus runden Karabinerhaken, einholmigen Steigerleitern,
grauen Tuchjoppen und Lederhelmen, welche von der Fa. Oswald Faber aus
Leipzig kamen. Die Steiger erhielten Hanfgurte und die
Spritzenmänner einen Ledergürtel. Die Rechnung des
Herrn Faber belief sich auf 873,00 Reichsmark (44,64 Euro). Ferner
wurden durch den Zimmermeister Weiland ein Steigerwagen für
102,00 Reichsmark (5,22 Euro)und eine Gestriemsleiter für
72,00 Reichsmark (3,68 Euro), vom Sattlermeister Bergner ein
Rettungssack für 13,50 Reichsmark (0,69 Euro), vom
Klempnermeister Hermann Laternen für 20,00 Reichsmark (1,02
Euro), vom Tuchhändler Baumann Joppentuch für 569,00
Reichsmark (29,09 Euro) und vom Schneidermeister Sauer Joppen
für 118,30 Reichsmark (6,05 Euro) gefertigt. Insgesamt
beliefen sich die Kosten auf 894,80 Reichsmark (93,61 Euro).
Am 6. Dezember wurden Übungen an dem in der Teichgasse
gelegenen Niederlagehaus des Mehlhändlers Bergner
durchgeführt, welche in den frühen Morgenstunden und
in den späten Abendstunden stattfanden. Bei der 1. Hauptprobe
am Gasthof zum "Goldenen Löwen" stellte sich die
Turnerfeuerwehr der Stadt vor.
1869 wuchs die Mitgliederzahl der "Freiwilligen Turnerfeuerwehr", wie
sich nun das Korps nannte, auf 64 Turner und wurde in 4 Züge
eingeteilt. Als zweiter Kommandant wurde der Bürgerschullehrer
Wilhelm Albrecht gewählt. Die Freiwillige Turnerfeuerwehr trat
dem Verband der Thüringer Feuerwehren als Mitglied bei. Die
Turner mussten sich zu einem fünfjährigen Dienst
verpflichten. Der Musikus übernahm die Ausbildung eines
Signalistenchores. Der Gemeinderat bewilligte 600,00 Reichsmark (30,68
Euro) für die ungedeckten Kosten der Anschaffung aus dem Jahr
1868. Ein Freund der Sache spendete 30,00 Reichsmark (1,53 Euro), Emil
Wiedemann hatte 450,00 Reichsmark (23,01 Euro) vorschussweise gegeben.
300,00 Reichsmark (15,34 Euro) wurden zurückgezahlt, den Rest
nebst Zins schenkte er der “Freiwilligen
Turnerfeuerwehr”.
| Der 1. Brandeinsatz
der “Freiwilligen Turnerfeuerwehr”
Beim Brand des Stallgebäudes des
Pflasterers August Reich kamen die Feuerwehrleute erstmalig zum
Einsatz. Als Anerkennung erhielten sie von der Berliner
Feuerversicherungs-Gesellschaft eine Geldprämie in
Höhe von 30,00 Reichsmark (1,53 Euro).
1870 zählte das Korps bereits 89 Mitglieder. Als erster
Kommandant wurde W. Albrecht und als Adjutant Louis Ulrich
gewählt. Die Gemeindeverwaltung übergab der
“Freiwilligen Turnerfeuerwehr” eine
vierrädrige Kastenspritze. Auf dem Turnplatz an der
Martinskirche wurde ein Steigerhaus mit einem Kostenaufwand von 300,00
Reichsmark (15,34 Euro) aufgebaut, dessen Einweihung fand am 8. Mai
statt.
Am 4. und 5. Mai gab es den ersten
Überlandeinsatz in Stadtsulza. Es brannte das
Hintergebäude der Landwirtschaft des Kaufmannes Eduard Eschner
in der Oberen Marktstraße. Der Brand griff schnell auf
weitere Gebäude über. Als die Turnerfeuerwehr am
Brandort eintraf, war nicht mehr viel zu tun. Die späte
Alarmierung und die weite Anfahrt verhinderten einen wirksamen Einsatz.
1871 war ein Jahr der inneren Bewährung der
“Freiwilligen Turnerfeuerwehr”, der Kommandant Herr
Albrecht, trat aus nicht bekannten Gründen mit 27 Turnern aus
der Wehr aus. Diese Position erhielt nun der Bürgerschullehrer
Friedrich Gräf, wobei dieser am 26.01.1871 sein Amt
niederlegte und der Wirkermeister Gottlieb Zimmer an seine Stelle trat.
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Am
24. November trat die "Feuerlöschordnung für die
Stadt Apolda" in Kraft, die so lautet:
"Feuerlöschordnung"
für die Stadt Apolda
In Ausführung des über die
hiesige Feuerlöschanstalt errichteten Orts Statuts vom 19.
December 1869, welches also lautet:
§.1.
Jeder männliche
Gemeindeangehörige, welcher das 21. Lebensjahr erreicht,
ingleichen jeder männliche Schutzgenosse, welcher das obige
Alter erlangt und sich in hiesiger Stadt schon ein volles Jahr
ständig aufgehalten hat, ist verpflichtet, die
persönlichen Dienstleistungen bei dem Feuerlöschwesen
hiesiger Stadt durch Eintritt in die städtische
Lösch- oder Schutzmannschaft zu übernehmen.
§.2.
Die
Verpflichtung zum Dienste ist eine persönliche und es darf
daher dieser Dienst nicht durch Stellvertreter geleistet werden.
§.3.
Ausgenommen
von der im §.1 bestimmten Pflicht sind:
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a.
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die im Artikel 148 der
revidierten Gemeinde-Ordnung vom 18. Januar 1854 aufgeführten
Personen, also: die Bürgermeister und die im aktiven
Militär- oder die im Landpolizeidienst stehenden Personen;
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| b.
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die
Geistlichen; |
c.
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die Ärzte, die
Apotheker, die mit der Aufsicht über die Spritzen- und
Leiterhäuser und über die Bachschutze betrauten
Personen, sofern sie diese Funktion unentgeltlich verrichten, der
Thürmer, die Glockenläuter und die Hutleute;
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d.
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Kranke und Gebrechliche,
welche durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie zum
Feuerlöschdienste körperlich unfähig sind;
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e.
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Diejenigen,
welche das 40. Lebensjahr haben; |
f.
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Die Mitglieder der
“Freiwilligen Turnerfeuerwehr”, so lange sie bei
Letzterer im Aktiven Dienste stehen;
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g.
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Die Großherzoglichen
S. Staatsbeamten sowie die des Norddeutschen Bundes, wenn sie durch
Ihre Dienst-Instruktion nachweisen, dass sie bei ausbrechenden Feuer
sich in ihrer Wohnung, oder im Dienstlokal gegenwärtig halten
müssen.
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§.4.
Die Entscheidung darüber, bei
welcher Abteilung des städtischen Feuerlöschdienstes
der einzelne Dienstpflichtige einzutreten hat, steht
ausschließlich dem Gemeinde-Vorstande zu; jedoch soll dabei
stets der Grundsatz leitend sein, das Jeder, ohne Rücksicht
auf die Person, nach seinen Kräften in gleichem Maße
zum Dienste herangezogen wird. Dem Betroffenen steht es frei, innerhalb
der ersten 10 Tage nach der ihm eröffneten Zuweisung gegen
letztere eine schriftliche Vorstellung, über welche der
Gemeinderath entgültig zu entscheiden hat, bei dem
Gemeinde-Vorstande einzureichen.
§.5.
Die Art und Weise der Dienstleistungen bei
den verschiedenen Abteilungen des Feuerlöschwesens richtet
sich nach dem hierüber bereits vorhandenen, bezüglich
noch zu erlassenden Instructionen des Gemeinde-Vorstandes und nach den
Anordnungen des zuständigen Großherzoglichen S.
Feuerlösch- Inspectors.
§.6.
Hinsichtlich der Bespannung des
Wasserzubringers, der Spritzen und des Transportwagens für die
zu auswärtigen Bränden gehenden Mannschaften bewendet
es bei der bisher üblichen Einrichtung, wonach diese Fuhren
von den Spannvieh haltenden Personen hiesiger Stadt, ohne Unterschied
des Geschlechts und der Heimath, gegen entsprechend
billigmäßige Entschädigung zu leisten sind.
§.7.
Dieses Orts- Statut tritt mit dem 1. Januar
1870 in Kraft, wogegen von diesem Zeitpunkte ab die bisherige
Bestimmung, nur die neu eintretenden Bürger 8 bis 10 Jahre
hindurch zum Feuerlöschdienst heranzuziehen, in Wegfall kommt,
wird behufs allgemeiner Nachachtung hierdurch Folgendes verordnet und
bekannt gemacht:
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1.
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Neben der hiesigen freiwilligen
Turner-Feuerwehr besteht für den Branddienst in Apolda auch
eine Stadt-Feuerwehr. Der Dienst in derselben ist ein ehrenvoller,
daher unentgeldlicher.
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2.
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Die Einstellung aller dienstpflichtig
gewordenen Mannschaft in die Feuerwehr und die Entlassung der
ausgedienten Mannschaften findet in den Monaten Januar und Februar
jeden Jahres statt.
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3.
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Alle Dienstpflichtigen, noch nicht
eingestellten, Mannschaften haben sich alljährlich in den
Monaten November und Dezember bei ihren Bezirksvorstehern
persönlich anzumelden.
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4.
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Das
ganze Feuerwehr-Corps zerfällt in 3 Compagnien.
| I. |
die
Spritzen- und Zubringer- Compagnie; |
| II. |
die
Eimer- Compagnie; |
| III. |
die
Gewerken-, Rettungs- und Wach- Compagnie. |
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Die I. Compagnie
wird in so viele Züge, als Instrumente vorhanden,
die II. Compagnie
in 6 Züge und die III.
Compagnie in 3 Züge, jeder
Zug aber in drei Rotten abgetheilt mit Ausnahme des, in 8 Rotten
zerfallenden, Wachzuges.
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5.
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Die Verteilung der dienstpflichtigen
Mannschaften geschieht nach folgendem Prinzipien:
a.
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in den,
zum Leiterdienst mit verpflichteten, Gewerkenzug sind namentlich
Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Handarbeiter und dergleichen.
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b.
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in den
Rettungsdienst vorzüglich Tischler, Glaser, Handarbeiter u. v.
w.,
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c.
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in den
Wachzug besonders energische und angesehene, übrigens aber
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d.
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in die
Spritzen- und Zubringer- Compagnie die kräftigeren und in die
Eimer-Compagnie die schwächlicheren Mannschaften einzustellen.
|
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6.
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An der Spitze des Feuerwehr-Corps steht ein
Commandant, an der jeder Compagnie ein Hauptmann, an der jedes Zuges
ein Zugführer, an der jeder Rotte ein Rottenführer.
Jeder dieser Chargirten erhält einen zur eventuellen
Stellvertretung ebenso berechtigten wie verpflichteten und in der Regel
Adjutanten-Dienste leitenden, Beigeordneten. Alle Chargirten werden vom
Gemeinde-Vorstande, resp. In dessen Namen aus der Mitte der Feuerwehr,
und zwar zunächst provisorisch auf 1 Jahr gewählt.
Wahlablehnung oder eigene Amtsniederlegung findet nicht statt.
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7.
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Als
Dienst-, Kenn- und Abzeichen tragen:
| a. |
der Commandant und dessen Stellvertreter weiße
Schärpen; |
| b.
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die
Hauptleute und deren Stellvertreter rothe Schärpen; |
|
c. |
die
Zugführer und deren Stellvertreter roth-tuchene Armbinden; |
|
d. |
die
Rottenführer blecherne Armbinden mit rother Schrift; |
|
e. |
die
Mannschaften blecherne Binden mit schwarzer Schrift. |
Die
Rottenführer sollen neben ihrem Commando auch
selbstthätig mit eingreifen. |
8.
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Der Commandant ist dem Gemeinde-Vorstande
untergeordnet und dessen Weisungen und Instructionen zu befolgen
verpflichtet. Derselbe hat namentlich auf gute Haltung alles Inventars
zu stehen und für einigermaßen militärisch
Ordnung und Ausbildung der Mannschaften zu sorgen.
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9.
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Jeder Feuerwehrmann hat das ihm
übergebene Inventar an Maschinen,
Ausrüstungsgegenständen, Dienstabzeichen usw.
sorgfältig aufzubewahren, ordnungsmäßig und
pfleglich zu gebrauchen und beim Dienstabgang zurückzugeben.
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10.
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Alle Feuerwehrleute haben im Dienst allen
Ordnungen und Befehlen ihres Vorgesetzten den unbedingtesten Gehorsam
zu erweisen und sich gegen die Letzteren eines achtungsvollen Benehmens
stets zu befleißigen auch sollen
|
11.
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Dieselben zu allen Instructionen- und
Übungsversammlungen zu den bestimmten Terminen
pünktlich, und bei entstehendem Feuerlärm mit
größtmöglicher Beschleunigung auf ihren
Sammelplätzen sich stellen. Diese Sammelplätze sind
für die Züge der I. Compagnie die betreffenden
Maschinenhäuser, für die II. Compagnie der Karlsplatz
und für die III. Compagnie der Schulplatz.
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12.
|
Ohne ausdrücklichen Urlaub seines
nächsten Vorgesetzten darf kein Feuerwehrmann vom Brand- oder
Übungdienste ganz oder theilweise wegbleiben. Krankheit und
vor der Beorderung erfolgte Entfernung aus dem Gemeindebezirke
entschuldigen stets vom Dienste. Die Urlaub Ertheilenden sind
dafür verantwortlich, daß der Dienst durch die
Beurlaubung nicht leidet.
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13.
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Die Wachabtheilung der Feuerwehr hat das
Recht, während der Dauer jedes Brandes alle
ruhestörenden, widersetzlichen oder
diebstahlsverdächtigen Personen zu arretieren, muß
dieselben aber der Polizeibehörde alsbald überweisen.
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14.
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Der hiesige Schornsteifeger hat sich mit
seinen Leuten zu jedem Brande einzufinden und den zur Tilgung von
Schornstein-, Kamin-, Stuben- und dergleichen Bränden
nöthigen Schwefel gegen Bezahlung des Werths aus der
Gemeinde-Kasse stets vorrätig zu halten.
|
15.
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Alsbald nach Ausbruch eines Brandes sollen
die Glockenläuter Sturm läuten und alle hiesigen
Pferde- Lohnfuhrwerksbesitzer ihre Geschirre in Bereitschaft setzen, um
auf Verlangen beim Transport von Mobilien und warmen Wassers sofort
thätig werden zu können.
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16.
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Entsteht ein Brand zur Winterzeit bei Frost,
so haben die hiesigen Brauerei-, Färberei- und Dampfmaschinen-
Besitzer ihre Brau-, Färbe- und Dampfkessel auf Verlangen
alsbald zu heizen und gegen Bezahlung der Feuerungsmaterial-Kosten aus
der Gemeinde-Kasse warmes Wasser zu beschaffen.
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17.
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Bei nächtlichen Bränden
sollen alle hiesigen Einwohner wenigstens je 1 Licht vor den Fenstern
der von ihnen bewohnten Stuben vorsichtig aufstellen.
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18.
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Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Anordnung wird, in so weit nicht kriminelle Bestrafung erfolgt, mit
Geldbuße bis zu 5 Thalern oder angemessener Haft polizeilich
geahndet.
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Apolda, den 24. November 1871
Der Gemeinde-Vorstand das. G. Franke”
Große Anerkennung erntete die
hiesige Feuerwehr bei einem großen Brand in Weimar, bei dem
46 Mann rühmlich hervortaten. Der Sattlermeister Conradi
lieferte in diesem Jahr einen Rettungsschlauch für 78,00
Reichsmark (3,98 Euro).
Zum 1. Kommandanten wurde am 19. März der Wirkermeister Karl
Matthesius gewählt. Die Mannschaft bestand aus 74 Turnern und
bediente in vier Zügen einen Gerätewagen, zwei
Handdruckspritzen und einen Wasserzubringer. Am 10. Oktober wurde
beschlossen, dass der Feuerwehrdienst für alle Mitglieder
obligatorisch sein sollte.
Bereits im Jahr 1872 hatte das Inventar einen Wert von 2.070,00
Reichsmark (105,84 Euro), worauf 270,00 Reichsmark (13,80 Euro)
Schulden lasteten. Im März 1873 zählte das Korps 70
Mitglieder.
Nach Umzug von Matthesius übernahm der Wirkermeister Franz
Meißner die Führung der Turnerfeuerwehr bis der
Fabrikant Karl Knoblauch zum 1. Kommandanten vom Korps gewählt
wurde.
Die Einführung einer
Unterstützungskasse
Mit dem Verband der
Thüringer Feuerwehren unterstützte die
Turnerfeuerwehr Apolda einen Antrag an das Großherzogliche
Staatsministerium, dass die Versicherungsgesellschaften zu einer Abgabe
von den eingenommenen Versicherungsprämien, zur
Gründung einer Unterstützungskasse für
Feuerwehrmänner verpflichtet werden. Mit der Wahl von Karl
Knoblauch sollten sich schnell Veränderungen durchsetzen. Noch
im gleichen Jahr bewilligte der Gemeinderat jährlich
finanzielle Beiträge für das Feuerwehrkorps, zur
Anschaffung und Instandsetzung der Ausrüstung. Die
Gemeindevertretungen von Apolda, Stobra und Oberroßla
verpflichteten sich vertraglich zur gegenseitigen Löschhilfe.
Im selben Jahr brachen Brände in der Brauerei und in der
Tischlerei Sachse in der Bachstraße aus, bei welchen die
Feuerwehr eine Prämie von 15,00 Reichsmark (0,76 Euro)
erhielt. Auch die Zimmermanns-Scheune im Wüsthofe brannte in
diesem Jahr ab.
1874 bestand die Mannschaft aus 98 Männern, welche in 5
Züge eingeteilt waren. In diesem Jahr wurden folgende
Geräte beschafft:
1 Schlauchbock von Jul. Dietrich aus Chemnitz,2 Dachleitern und eine
Steigerleiter.
1875 gehörten der Freiwilligen Feuerwehr 74 Mann an. Das
Kommando richtete eine Eingabe an die Großherzogliche
Bezirksdirektion zur Vermittlung einer Unterstützung aus dem
Landesfeuerwehrunterstützungsfond, zwecks der Anschaffung
einer Schiebeleiter.
Der Kaufmann K. Günther jun. spendete dem Korps 15,00
Reichsmark (0,76 Euro).
Nachdem 1876 die Stadtgemeinde die Wasserleitungen des Apfelbaches- und
der Schötener Quelle gebaut hatte, erhielt die Freiwillige
Feuerwehr zwei Hydrantenwagen und eine dreiteilige Schiebeleiter aus
der Fabrik Fischer & Stahl in Nürnberg. Die
Schiebeleiter kostete 850,00 Reichsmark (43,46 Euro) und verursachte
Frachtkosten in Höhe von 75,10 Reichsmark (3,84 Euro).
Gesuche und Unterstützungen zu den Kosten der Schiebeleiter
wurden auch an die verschiedenen Versicherungsgesellschaften, sowie an
den Gemeindevorstand gerichtet. Auf dessen Vorlage beschloss der
Gemeinderat 480,00 Reichsmark (24,54 Euro) vorschussweise zu
bewilligen, das heißt, dass solange keine
regelmäßigen Jahresbeiträge
gewährt wurden bis die Summe wieder gedeckt war. Von den
Versicherungsanstalten gingen ein:
Magdeburger 50,00 Reichsmark (2,56 Euro), Colonia 100,00 Reichsmark
(5,11 Euro), Gothaer Bank 100,00 Reichsmark (5,11 Euro), Leipziger
50,00 Reichsmark (2,56 Euro), Providentia 50,00 Reichsmark (2,56 Euro),
Phönix 25,00 Reichsmark (1,28 Euro) und Schlesische 30,00
Reichsmark (1,53 Euro), gesamt 405,00 Reichsmark (20,71 Euro).
1876 organisierte sich der Feuerwehrmusikchor unter der Leitung von
Oskar Schneider.
Da im Jahre 1876 der Beitrag von 300,00 Reichsmark (15,34 Euro) aus der
Kämmereikasse nicht erhoben und in diesem Jahr 180,00
Reichsmark (9,20 Euro) wieder zurückgezahlt werden konnten,
wurde die Schuld für die Schiebeleiter wieder gedeckt.
Im selbigen Jahr brach ein Brand beim Feilenhauer Ziesche in der
Goldgasse aus. Bei dem Brand im Schützenhaus (Eiskeller) bekam
das Korps eine Belobigung seitens des Großherzoglichen Herrn
Bezirksdirektors.
Zur besseren Unterbringung der Geräte richtete das Kommando
einen Antrag an die Gemeindebehörden für die Erbauung
eines geräumigen Gerätehauses, da die große
Leiter zur Zeit in Mietscheunen untergebracht und vielen Gefahren
ausgesetzt war. Von der Fa. Oswald Faber wurden Utensilien im Wert von
273,80 Reichsmark (14,00 Euro) angeschafft.
Trennung der Turner von der
Turnerfeuerwehr
Am 2. November 1878
zählten 105 Mitglieder zum Korps. Durch die unterschiedlichen
Interessen und gegensätzlichen Auffassungen über den
Vorrang der Aufgaben des Turnvereins trennte sich dieser am 26.
November. Wie richtig diese Entscheidung war, zeigte sich an den
Mitgliederzahlen der nächsten Jahre. Auch Nichtturner konnten
jetzt Mitglied werden. Das Korps führte nun den Namen
"Freiwillige Feuerwehr Apolda".
Aus Anlass eines Brandes in der Bahnhofstraße bekamen sie
1880 von der Aachener und Münchener Feuerversicherung 40,00
Reichsmark (2,05 Euro) geschenkt. Ausrüstungen und Uniformen
wurden mit einem Aufwand von 1.611,45 Reichsmark (82,39 Euro)
ergänzt, und zwar durch die Anschaffung von J. G. Lieb aus
Bieberach für 303,00 Reichsmark (15,49 Euro), von Oswald Faber
aus Leipzig für 60,00 Reichsmark (3,07 Euro) und der Rest von
1.278,45 Reichsmark (65,37 Euro) von den ortsansässigen
Handwerkern und Handeltreibenden.
Bildung einer Pflichtfeuerwehr
129 Mitglieder zählten am 21.
November 1881 bereits zum Korps. Mit dem Gesetz des
Feuerlöschwesen im Großherzogtum
Sachsen-Weimar-Eisenach wurde das gesamte Feuerlöschwesen
reorganisiert, in dem das militärisch organisierte
Pflichtfeuerwehrsystem den Vorrang hatte.
Somit wurde neben der Freiwilligen Feuerwehr eine städtische
Pflichtfeuerwehr gebildet. Diese Abteilung wurde als "Landspritze"
bezeichnet. Alle männlichen Einwohner, vom vollendeten 25. bis
zum vollendeten 35. Lebensjahr, die bereits gedient hatten, waren zum
Feuerlöschdienst verpflichtet.
Von J. G. Lieb in Bieberach wurden Utensilien im Wert von 177,40
Reichsmark (9,07 Euro) angeschafft. Von verschiedenen Privatleuten
wurden der Korpskasse 115,00 Reichsmark (5,88 Euro) gespendet.
Jährlich wurden 300 Mann zum aktiven Feuerlöschdienst
ausgelost. Der erste Zug (100 Mann stark) bestand aus den ersten
fünf Jahrgängen, die aktiv an den
Löscharbeiten teilnehmen mussten. Die älteren
Jahrgänge wurden für die Absperrung des Brandplatzes
und zur Bergung von Gegenständen eingesetzt. Jeder Zug wurde
in 4 Rotten (Rotte = Abteilung oder Schar) eingeteilt. Für
jede Feuerspritze wurde ein Oberfeuerwehrmann, und für die
Züge ein Zugführer ernannt.
1882 tritt die bisher unter der Bezeichnung "Landspritze" bestandene
Abteilung der Pflichtfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr bei. Bei
einem Brand in der Bahnhofstraße im Zimmermanschen
Dekonomiebau wurde der Freiwillige Feuerwehr eine Gratifikation in
Höhe von 250,00 Reichsmark (12,78 Euro) ausgesprochen, da die
Löscharbeiten so gut verrichtet wurden. Herr G. Zimmermann und
der Kommerzienrat Heinrich Spoer verschenkten diese Prämie an
beteiligte Mitglieder. Außerdem wurden 3 Mann für
gut getane Arbeit ausgezeichnet. Noch im selben Jahr erhielt das
Kommando neue Helme im Wert von 65,00 Reichsmark (6,80 Euro). Im April
1882 zählten zum Korps 137 Mitglieder. Durch einen
"landesherrlichen bestätigten ortsstatutarischen Vertrag"
wurde der "Freiwilligen Feuerwehr Apolda" am 23. November der gesamte
Feuerlöschdienst übertragen. Beim
Feuerlöschdienst unterstand die städtische
Pflichtfeuerwehr dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr. 1883
beträgt die Mitgliederzahl der “Freiwilligen
Feuerwehr Apolda” 159 Mann (Rekord).
Im Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23.11.1881 und
nach §3 des Ortsstatus vom 11.10.1883 war jeder
männliche Einwohner verpflichtet:
"Vom 1. April an das auf das Jahr folgt, in dem er das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat, persönliche Dienste bei der
Feuerwehr der Stadt zu leisten. Zur Aufnahme in das Verzeichnis der
Feuerwehrpflichtigen haben sich deshalb die Personen, die in der Zeit
vom 01. Januar bis 31. Dezember 1838 geboren wurden, hatten sich am 9.
Februar und am 10. Februar des Jahres im Rathaus Zimmer Nr. 24 zu
melden. Befreit von dieser Verpflichtung waren nach § 5 des
Gesetzes, Beamte der Reichs-, Staats-, Gemeinde- und
Eisenbahnverwaltung, Lehrer der höheren Lehranstalten und der
Volksschule, Geistliche, ausübende Apotheker und
Ärzte. Invaliden, oder sonst Untaugliche hatten eine
Invalidität oder Untauglichkeit durch ärztliches
Attest nachzuweisen. Auch hat, wer sich loszukaufen beabsichtigte, bei
Verlust dieser Befugnis für das betreffende Jahr dies bis zu
den gesamten genannten Termin anzuzeigen. Die Versäumnis der
Meldepflicht wurde mit Geldstrafe bis zu 30,00 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.”
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Gesetz
über das Feuerlöschwesen
vom 23. März 1881
Wir Carl Alexander
Von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in
Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg,Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
Verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§1
Jede Gemeinde des
Großherzogthums ist verpflichtet,
1.
|
Eine
gehörig ausgerüstete und ausgebildete Feuerwehr, sowie
|
2.
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tüchtige Geräthe und Anstalten zum Löschen
und Retten in Brandfällen zu beschaffen und zu unterhalten.
|
Das Maß der in dieser Beziehung
zu stellenden Anforderungen behalten Wir Uns vor, im Wege der
Verordnung zu bestimmen.
Mehrere Gemeinden können sich mit
Genehmigung unseres Staats-Ministeriums, Departement des Innern, zu
einem Feuerlöschverbande vereinigen.
§3
Die an einzelnen Orten bestehenden
freiwilligen (Turner-) Feuerwehren sind in die Gemeindefeuerwehr
einzuordnen. Die hierfür, wie überhaupt für
die Organisation der Gemeindefeuerwehr erforderlichen Bestimmungen sind
durch Ortsstatut zu treffen, insoweit nicht dieselben durch die zur
Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung festgelegt
werden.
§4
Zur Theilnahme an der Feuerwehr eines Ortes
sind sämtliche männlichen Bewohner eines
Gemeindebezirkes vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten
50. Lebensjahre verpflichtet. Dieselben haben nach Maßgabe
der bestehenden Bestimmungen bei Feuerwehrübungen,
Bränden und Brandwachen Dienste zu leisten. Stellvertretung,
bezüglich Loskauf durch Abentrichtung einer
jährlichen Abgabe ist gestattet.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter deren solche stattfinden,
bestimmt das Ortsstatut.
§5
Vom Feuerwehrdienste sind, insofern nicht
durch Ortsstatut eine Erweiterung bestimmt wird, befreit
| 1.
|
Mitglieder
des Großherzoglichen Hauses, |
| 2.
|
Aktive
Militärpersonen, |
3.
|
Beamte- der
Reichs- der Hof- und Staats-, der Gemeinde- und Eisenbahnverwaltung,
Lehrer der höheren Lehranstalten und der Volksschule, soweit
deren Unabkömmlichkeit im Dienste von ihren Vorgesetzten
bescheinigt wird oder soweit sie verpflichtet sind, beim Ausbruch eines
Feuers in ihrem dienstlichen Geschäftslokalen zu erscheinen
und zu verweilen,
|
| 4.
|
Geistliche, |
| 5.
|
Ausübende
Apotheker und Ärzte, |
6.
|
Die
Studierenden der Universität Jena und die Schüler der
höheren Lehranstalten,
|
7.
|
Alle bei dem
Betriebe von Fabriken und den neben der Landwirtschaft
fabrikationsmäßig betriebenen technischen Gewerben
Angestellten, sobald deren Abwesenheit eine Gefährdung oder
Störung des Betriebes nach sich ziehen würde,
|
| 8.
|
Körperlich
Untaugliche und Geisteskranke. |
Unserem Staatsministerium, Departement des
Inneren, bleibt vorbehalten, auch in anderen Fällen aus
besonders dringlichen Gründen eine Befreiung vom Dienste in
der Feuerwehr zu gestatten. Vom Dienste ausgeschlossen sind diejenige,
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden.
§6
Bei Bränden können auch
nicht feuerwehrpflichtige (§4), aber andern betreffenden Orte
gerade anwesende Personen, sofern sie nicht zu den nach
§§ 5 und 7 Befreiten gehören, zur Leistung
angemessener Dienste angehalten werden.
Gespannbesitzer sind auch außer der durch Ortsstatut oder
Vertrag bestimmten Reihenfolge verpflichten, im Nothfalle auf amtliches
Erfordern Pferde und Wagen für Transporte nach
auswärts zu stellen, und erhalten solchenfalls eine im
Verwaltungswege festzustellende Entschädigung. Angestellte
sind nach den in der Ausführungs- Verordnung zu gebenden
näheren Bestimmungen in Betreff ihrer Dienstpferde oder
Dienstgeschirre dieser Verpflichtung nicht unterworfen. Desgleichen
sind Aerzte in Betreff ihrer für die Ausübung ihres
Berufs erforderlichen Pferde dieser Verpflichtung nicht unterworfen.
§7
Von der
Dienstleistung im einzelnen Falle sind befreit:
1.
|
die
Bewohner die in der Nähe der Brandstätte
gelegenen in Gefahr stehenden Gebäude, |
2.
|
von
den feuerwehrpflichtigen Bewohnern einzelner
stehender Gehöfte einer, wenn derselbe zur Bewachung
des Hauses zurückbleibt und eine andere hierzu geeignete,
nicht pflichtige Mannsperson nicht vorhanden ist. |
§8
Die Gemeinden sind verpflichtet, anderen
Gemeinden, jedoch in der Regel nicht über eine Entfernung von
10 Kilometern hinaus, bei Brandfällen Hilfe zu leisten.
§ 9
Gemeinden, welche den ihnen nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommen, sind im Verwaltungswege zur
Erfüllung derselben anzuhalten. Auch können die
erforderlichen Einrichtungen auf Kosten solcher Gemeinden
ausgeführt werden. Der Bezirksdirektor ist bei seinem
desfallsigen Entscheidungen an die Mitwirkung des Bezirksausschusses
gebunden.
Mitglieder der Feuerwehr oder diejenigen, welche zum Eintritt in eine
solche verpflichtet sind, werden wegen Ungehorsams oder
Vernachlässigung ihrer Dienstpflicht mit Geldstrafe bis zu 30
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 10
Dieses Gesetz tritt
am 1. Januar 1882 in Kraft.
Urkundlich haben wir dieses
Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unseren
Groherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gesehen und gegeben Weimar, den 23. November 1881
Carl Alexander
G. Thon.
Stichling.
V. Gross.”
Loskaufgebühr zu §4
Diese Loskaufgebühr gliederte sich wie folgt:
Einkommen bis 300,00 Reichsmark (15,34 Euro)= 1,00 Reichsmark (0,05
Euro),
Einkommen von 301,00 (15,39 Euro) bis 500,00 Reichsmark (25,56 Euro)=
2,00 Reichsmark (0,10 Euro),
Einkommen von 501,00 (25,62 Euro) bis 1.500,00 Reichsmark (76,69 Euro)
= 3,00 Reichsmark (0,15 Euro),
Einkommen von 1.501,00 (76,74 Euro) bis 3.000,00 Reichsmark (153,39
Euro) = 4,00 Reichsmark (0,20 Euro),
Einkommen von 3.001,00 (153,44 Euro) bis 5.000,00 Reichsmark (255,65
Euro) = 5,00 Reichsmark (0,26 Euro),
Einkommen von 5.001,00 (255,70 Euro) bis 7.000,00 Reichsmark (357,90
Euro) = 6,00 Reichsmark (0,31 Euro) und
Einkommen über 7.001,00 Reichsmark (357,96 Euro) = 10,00
Reichsmark (0,51 Euro).
Auf Veranlassung der Bezirksbrandmeister Müller und G.
Bräuning wurde durch Herrn Spritzenfabrikanten H. Sorge in
Vieselbach eine große Inspektion der
Löschgeräte und der Mannschaftsausrüstungen
durchgeführt. Von H. Goemandt in Langensalza wurden neue Helme
im Wert von 65,00 Reichsmark (3,32 Euro) angeschafft.
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